Beim Umzug helfen lassen – auch durch Steuereinsparungen

Wer einen Umzug plant, sollte sich Lasten abnehmen lassen – auch in Hinblick auf die nächste Steuererklärung. Wir helfen gern!

Wie setze ich Umzugskosten von der Steuer ab?

Umzugskosten können Sie steuerlich geltend machen. Die Umzugskosten werden Ihnen dann von der Einkommenssteuer abgezogen. Umzugskosten können aus beruflichen oder privaten Gründen geltend gemacht werden. Sind beide Gründe gegeben, sind die beruflichen Gründe aus steuerlichen Gesichtspunkten immer vorrangig.

Sie ziehen aus privaten Gründen um?

Bis zu 4000 Euro, maximal 20 Prozent der Ausgaben für einen Transportdienst sind im Jahr abzugsfähig.
Bis zu 1200 Euro, maximal 20 Prozent der Handwerkerleistungen sind absetzbar, werden im Rahmen des privaten Umzugs Handwerker engagiert.
Sie können diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistung in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Sie ziehen aus beruflichen Gründen um?

Ein Umzug aus beruflichen Gründen kann steuerlich in verschiedener Form berücksichtigt werden. Ein Umzug aus beruflichen Gründen ist gegeben, wenn

  • Sie erstmalig eine neue Arbeitsstelle antreten, den Arbeitsplatz wechseln oder versetzt wurden.
  • Sie in Zukunft aus den oben genannten Gründen einen doppelten Haushalt führen.
  • Sie in eine Dienstwohnung ziehen oder wegen des Renteneintritts aus einer Dienstwohnung ausziehen müssen.
  • Sie umziehen, weil sich dadurch Ihre tägliche Fahrtzeit (Hin- und Rückfahrt) um mindestens 1 Stunde verkürzt. Dabei ist es egal, ob Sie weiter in derselben Stadt wohnen. Wesentlich ist alleine die Zeitersparnis.

Genau wie Fahrtkosten, ein Arbeitszimmer oder den Computer können Sie dann die finanziellen Aufwendungen für einen Umzug auf Grundlage des Bundesumzugskostengesetzes als Werbungskosten absetzen. Auch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können Sie einen Umzug in der Steuererklärung zur Anrechnung bringen.

Abzugsfähige Kosten sind:

  • die Kosten für den Transport des Umzugsguts und das zugehörige Einpacken und Auspacken
  • Reisekosten, die Ihnen entstehen, damit sie den Umzug vorbereiten können
  • Ihre Umzugsreise selbst
  • eine Entschädigung für Mietzahlungen über maximal 6 Monate, wenn Sie vorübergehend für die ehemalige und neue Wohnung Miete zahlen müssen
  • Kosten, die Ihnen entstanden sind, um die neue Wohnung zu erhalten, wie Gebühren für geschaltete Inserate, Maklerkosten oder Kosten, die bei einer Besichtigung entstanden sind. Für einen Fahrtweg zur Besichtigung können beispielsweise 30 Cent pro Kilometer angegeben werden
  • Reparaturen von Transportschäden
  • Kosten für Nachhilfe, wenn Ihr/e Kind/er wegen des Umzugs zusätzlichen Unterricht nehmen musste/n. (Bis maximal 1.926 EUR je Kind.)

Außerdem greift im Fall eines beruflichen Umzugs die Umzugspauschale. Durch die Umzugspauschale werden folgende Ausgaben abgegolten:

  • Trinkgeld und Verpflegung für die Umzugshelfer
  • Renovierungsarbeiten oder Reparaturen an der ehemaligen Wohnung
  • Gebühren für die Ummeldung / Neuausstellung des Personalausweises
  • Kücheneinbau / Einbau elektrischer Geräte und Lampen
  • Änderungsarbeiten an Vorhängen
  • Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses
  • Unkosten im Zusammenhang mit der Ummeldung eines PKWs

Wer über die Umzugskostenpauschale Ausgaben von der Steuer absetzt, braucht die einzelnen Posten nicht aufzählen. Die Umzugspauschale gilt seit 01.02.2017 in folgender Höhe:

  • Ehepaare: 1528 Euro
  • Singles: 746 Euro
  • Kinder / weitere Angehörige im Haushalt: je 337 Euro

Auf diesen Pauschbetrag wird ein Zuschlag von 50 % aufgeschlagen, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre bereits ein weiterer Umzug aus beruflichen Gründen notwendig war. Der Pauschbetrag entfällt, wenn es um den Umzug von oder in eine Zweitwohnung geht.

Wessen Umzugskosten aber über dem Pauschbetrag liegen, tut gut daran, die Ausgaben einzeln durch Quittungen oder Rechnungen nachzuweisen und sie als Werbungskosten abzugsfähig zu machen. Die Werbungskostenpauschale liegt bei 1000 EUR. Alles, was darüber hinaus an Ausgaben nachgewiesen werden kann, kann auf die zu entrichtenden Steuern angerechnet werden.


Steuerlich nicht abzusetzen sind:

  • Aufwendungen oder Unkosten, die die bisherige Wohnung betreffen, wie beispielsweise Maklerkosten oder eine Vorfälligkeitsentschädigung
  • Maklergebühren, die anfielen, weil am neuen Arbeitsort ein Einfamilienhaus erworben wurde
  • Kosten für die Möbeleinlagerung bis zum Bezug des neuen Wohnhauses
  • Kosten, die bei der Renovierung oder Möblierung der neuen Wohnung entstehen

Eine weitere Möglichkeit, den Umzug steuerlich abzusetzen, ist gegeben, wenn die entstehenden Kosten als Sonderausgaben aufgrund außergewöhnlicher Belastungen geltend gemacht werden. Von solchen außergewöhnlichen Belastungen sind Sie betroffen, wenn:

  • Sie umgezogen sind, um eine erste Berufsausbildung anzutreten
  • gesundheitliche Gründe nachweislich Ihren Umzug nötig gemacht haben
  • Sie umziehen müssen, weil Ihre alte Wohnung durch einen Brand oder Hochwasser unbewohnbar wurde

Achtung: Eine Kündigung der alten Wohnung, egal ob durch den Mieter oder den Vermieter, stellt keine außergewöhnliche Belastung dar!

Wenn der Arbeitgeber den Umzug zahlt

Wenn Sie wegen eines neuen Jobs den Wohnort wechseln, sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob er die Umzugskosten übernimmt. Der Arbeitgeber kann die gesamten Kosten bis zur Höhe des Werbungskostenabzugs nämlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten und als Betriebsausgaben der Firma abrechnen. In diesem Fall verringert sich natürlich Ihr eigener Werbungskostenabzug um die von Ihrem Arbeitgeber übernommenen Unkosten.

Sie möchten noch mehr über den perfekten Umzug wissen? Dann lesen Sie sich doch unsere Umzugscheckliste mit den wichtigsten Tipps durch.